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Allgemeine Lieferbedingungen der Coronex Electronic GmbH („Auftragnehmer“)

I. Geltungsbereich; Allgemeine Bestimmungen

1. Allen – auch künftigen – Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers liegen ausschließlich diese Allgemeinen Lieferbedingungen zugrunde. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sind die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers sowie eventuelle ergänzende schriftliche Vereinbarungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Auftraggebers gelten insgesamt nicht, selbst wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat oder in Kenntnis derartiger abweichender Bedingungen die Lieferung und Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos veranlasst hat.

2. Auf Lieferungen des Auftragnehmers (Auftragsfertigung) findet § 651 BGB Anwendung (Werklieferungsvertrag).

3. An technischen Dokumentationen, Zeichnungen, Skizzen und allen weiteren Unterlagen / Daten (einschließlich Kopien), die vom Auftragnehmer erstellt wurden, verbleiben das Eigentum und die urheberrechtlichen Verwertungsrechte allein beim Auftragnehmer. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers Dritten zugänglich gemacht werden.

4. Der Auftraggeber benennt den für den Auftrag und seine Abwicklung verantwortlichen Mitarbeiter seines Hauses unter Angabe der Postanschrift, E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Telefaxnummer. Dieser Ansprechpartner gilt vom Auftraggeber als bevollmächtigt, alle im Rahmen der Vertragsabwicklung erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Ist ein besonderer Ansprechpartner nicht benannt worden, so gilt der auf der Bestellung ausgewiesene Mitarbeiter als verantwortlicher Ansprechpartner. Im Gegenzug benennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Ansprechpartner.

II. Angebote, Preise und Zahlungsbedingungen; Aufrechnung, Unsicherheitseinrede

1. Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend. Bestellungen des Auftraggebers binden den Auftragnehmer erst, nachdem die Bestellung vom Auftragnehmer in Textform bestätigt worden ist. Jede Bestellung hat folgende Informationen zu enthalten: Materialnummer des Auftraggebers, Produktkurzbezeichnung, Bestellmenge, gewünschter Liefertermin, Einkaufspreis, Versandadresse, Liefer-und Zahlungsbedingungen, zuständiger Ansprechpartner.

2. Die Preise des Auftragnehmers gelten netto ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung (EXW) zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. Lieferung. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt der am Tag der Auslieferung gültige Listenpreis mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen netto nach Rechnungsstellung. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Auftragnehmers zu leisten.

3. An Neukunden liefert der Auftragnehmer, vorbehaltlich einer anderen vorherigen Vereinbarung, nur gegen Vorkasse oder Nachnahme. Zahlungsverzug oder Gefährdung der Forderungen des Auftragnehmers durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, sämtliche ihm zustehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt, von bereits abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten, sofern der Auftraggeber nicht nach Aufforderung und Wahl des Auftragnehmers eine Vorauszahlung oder Sicherheit leistet.

4. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Sollten vereinbarte Rahmenaufträge nicht oder nur teilweise erfüllt werden, behält sich der Auftragnehmer vor, die ihm dadurch entstehenden höheren Preise für Mehraufwendungen oder Stornierungen in Rechnung zu stellen. Einmalkosten, z.B. für die Programmierung von Maschinen, Layouterstellung und Werkzeugkosten, werden sofort rein netto berechnet, spätestens jedoch mit der ersten Auslieferung.

III. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferfristen; Annahme und Annahmeverzug

1. Die tatsächlichen Liefermengen dürfen um +/- 5% von der Auftragsmenge abweichen. Gewährleistungsansprüche wegen einer solchen Minder-/Mehrmengenlieferung bestehen insoweit nicht. Der Auftraggeber verpflichtet sich vielmehr zur Abnahme eventueller Mehrmengen innerhalb o.g. Rahmens.

2. Die Lieferverpflichtung des Auftragnehmers steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es seiden, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch den Auftragnehmer verschuldet.

3. Lieferung und Versand erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung über, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt wurde. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Lieferung vom Auftragnehmer gegen die üblichen Transportrisiken versichert. Wenn der Versand oder die Abholung beim Auftragnehmer aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird oder kommt der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr ebenfalls auf den Auftraggeber über.

4. Die Lieferung erfolgt in Einwegverpackungen, Pendelverpackungen oder vom Auftraggeber bereitgestellten Verpackungen ab Werk. Im Fall der Verwendung von vom Auftraggeber beigestellten Verpackungen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für aus der Verwendung dieser Verpackungen entstehenden Schäden.

5. Die vom Auftragnehmer angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Auftragnehmer Versandbereitschaft mitgeteilt oder das Werk des Auftragnehmers verlassen hat.

6. Der Auftragnehmer behält sich das Recht auf Teillieferungen vor, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.

7. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Streik/Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und/oder unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen (dies gilt auch für die Vorlieferanten des Auftragnehmers) führen, verlängern die Lieferzeit entsprechend.

IV. Abnahmeverpflichtung; Planung, Disposition und Pflicht zur Abnahme von Restbeständen

1. Verweigert der Auftraggeber unberechtigt die Annahme der Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise oder kommt der Auftrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund nicht zur Durchführung, so kann der Auftragnehmer, unbeschadet des Anspruchs auf Bezahlung der für den Auftrag schon entstandenen Aufwendungen und der Kosten für die Beseitigung bereits hergestellter Einrichtungen, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15% des (anteiligen) Netto-Auftragswertes verlangen. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

2. Im Rahmen seiner Tätigkeit übernimmt der Auftragnehmer die Materialdisposition, über die er den Auftraggeber fortlaufend informiert. Als Grundlage für die Materialdisposition gelten die erteilten Einzel-oder Rahmenaufträge des Auftraggebers, die durchschnittlichen Verbräuche der letzten 6 Monate und/oder eine quartalsweise unverbindliche Planung seitens des Auftraggebers mit einem Planungshorizont von 6 Monaten.

3. Monatlich werden die Materialien, die in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen gefertigt werden (sollen) und die länger als 6 Monate keinen oder nur einen geringen (Lagerbestand mit Reichweite > 6 Monate) Verbrauch zeigen zur Überprüfung an den Auftraggeber gemeldet. Der Auftraggeber wird dann innerhalb von 14 Tagen ab Benachrichtigung entscheiden, ob die Produkte gefertigt werden oder lediglich das Material bezahlt werden soll. Erfolgt keine Entscheidung des Auftraggebers innerhalb dieser Zeit, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Materialkosten in Rechnung zu stellen.

4. Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus, sämtliche Produkte und Materialien abzunehmen und zu bezahlen, die aufgrund von Stücklistenänderungen/Änderungen an Bestückungsplänen (unmittelbar), bei Auslaufen von Produktlinien oder bei Vertragsende (jeweils nach letzter Lieferung) keine Verwendung mehr finden können.

5. Für die Bezahlung mit einem jeweiligen Zahlungsziel von 10 Tagen ab Rechnungsstellung werden folgende Verrechnungspreise in Ansatz gebracht: Bei Fertigprodukten und Baugruppen gilt der jeweils gültige Angebotspreis; beim Material wird der jeweils kalkulierte Einkaufspreis zzgl. eines Materialgemeinkostensatzes in Höhe von 20 Prozent berechnet.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus den auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Lieferungen vor. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Produkte zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält, insbesondere in Zahlungsverzug gerät.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die gelieferten Produkte pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn das gelieferte Produkt gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall.

3. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Produkte (Vorbehaltsware) im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an den dies annehmenden Auftragnehmer in Höhe des mit diesem vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Produktes durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag des Auftragnehmers. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftragnehmers an dem Produkt an der umgebildeten Sache fort. Sofern das Produkt mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des Produktes zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer verwahrt.

5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

VI. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

1. Die Lieferungen sind unverzüglich nach Ablieferung auf Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Ablieferung in Textform zu beanstanden. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Erkennen in Textform zu rügen.

2. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, wobei Gewährleistungsansprüche 1 Jahr nach gesetzlichem Verjährungsbeginn verjähren. Diese verkürzte Verjährungsfrist gilt jedoch nicht in den in nachstehender Ziffer VII. genannten Fällen. Die Verjährungsfrist für Ansprüche bei einem Lieferregress (§§ 478, 479 BGB) bleibt ebenfalls unberührt.

3. Berechtigte Beanstandungen behebt der Auftragnehmer nach eigener Wahl durch kostenlose Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.

4. Bei berechtigten Beanstandungen darf der Auftraggeber Zahlungen nur in einem solchen Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel stehen.

5. Das Anerkenntnis von Ansprüchen des Auftragnehmers im Rahmen einer Beanstandung ist nur dann wirksam, wenn es ausdrücklich und in Textform erfolgt. Schweigen oder die reine Nacherfüllung stellen in keinem Fall ein Anerkenntnis dar.

6. Wenn keine Funktionsprüfung durch elektrischen Test vereinbart wurde, haftet der Auftragnehmer nur für die Einhaltung seiner Fertigungsvorschriften nach Sichtprüfung.

VII. Haftungsausschluss und -beschränkungen

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, soweit die Ansprüche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Arglist, übernommener Garantie, der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht des Auftragnehmers beruhen. Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn ihre Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut oder vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Ansprüche aus gesetzlich zwingender Haftung (Produkthaftung) bleiben unberührt.

VIII. Schutzrechte

1. Der Auftragnehmer stellt – vorbehaltlich nachstehender Ziffer 2. und in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung – sicher, dass das Produkt – innerhalb Deutschlands – frei von Rechten Dritter, insbesondere gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten (gemeinsam „Schutzrechte“), ist. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch den Auftragnehmer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber erhebt, haftet der Auftragnehmer nur nach folgender Maßgabe: Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Auftragnehmer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Auftragnehmers bestehen jedoch nur, soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungsgründen oder sonstigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass damit kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Auftraggebers sind jedoch ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere auchdann, wenn und soweit die Schutzrechtsverletzung auf Vorgaben, Spezifikationen usw. des Auftraggebers beruht. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Auftraggeber eine damit verbundene Schutzrechtsverletzung arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache auch insoweit übernommen hat.

IX. Schlussbestimmungen

1. Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist (oder in den sonstigen Fällen von § 38 Abs. 1 ZPO), bei allen aus der Geschäftsbeziehung mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen Sitz zu verklagen.

3. Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Auftragnehmers.

4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.

5. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Lieferbedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Regelung werden die Parteien sich unverzüglich auf eine Regelung verständigen, die der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

Stand: 27.10.2015